


1. Der Verein führt den Namen
Gesellschaft der Musikfreunde, Passauer Liedertafel 1842 e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Passau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Passau eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zweck der Gesellschaft ist die Pflege von Gesang und Förderung von Musik. Mittel um dies zu erreichen sind insbesondere
Durchführung öffentlicher Proben, Veranstaltung von Chorwochenenden, Organisation öffentlicher Konzerte.

1. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4. Mitgliedern können in angemessenem Rahmen entstandene Aufwendungen erstattet werden. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

1. Die Gesellschaft besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. 2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, der Berufsbezeichnung und der Anschrift dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. 3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet bei der jeweils nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Aufnahme wird wirksam, sobald sie vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt wird. 4. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um die Musik oder den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod und durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. 2. Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere, wenn es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt oder trotz mehrfacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat. 3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das passive Wahlrecht beginnt vom 18. Lebensjahr an.

1. Von allen Mitgliedern wird für jedes angebrochene Kalenderjahr ein Mindestbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. 2. Ein über dem Mindestbeitrag liegender Beitrag zur Förderung der Vereinswerte ist erwünscht. 3. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden.

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand.

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. 2. Die Gesellschaft der Musikfreunde wird durch den Präsidenten oder durch einen der beiden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. In der Regel trifft das auf die beiden Vorsitzenden zu. Es gilt Einzel- vertretungsbefugnis. 3. Im Innenverhältnis wird der Präsident von einem der beiden Vorsitzenden vertreten; die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. 4. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. 5. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. 6. Bei Abwesenheit des Präsidenten werden Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen von einem der beiden Vorsitzenden geleitet. Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden Stellvertreter entscheidet die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands, soweit nicht ein anderes Organ der Gesellschaft dafür zuständig ist. 7. Einladungen zur Mitgliederversammlung werden von beiden Vorsitzenden unterschrieben.

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Dirigenten.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, Organisation sämtlicher Veranstaltungen.
3. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands: Der Präsident repräsentiert, vertritt und unterstützt die Gesellschaft in allen ihren Belangen. Er ist der erste Förderer ihrer kulturellen Ziele und Aufgaben. Die Gesellschaft wird in der Regel im Vorrang dem amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Passau die Präsidentschaft anbieten. Die Bereitschaft zur Annahme der Präsidentschaft ist durch die geschäftsführende Vorstandschaft vor der Mitgliederversammlung zu klären. Die gleichberechtigten Vorsitzenden übernehmen die Verpflichtung, die Gesellschaft in allen geschäftlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Der Dirigent ist ausschließlich für die musikalische Leitung von Proben und Konzerten, der musikalischen Beratung im Vorstand und für die Entscheidung über die Teilnahme von Sängerinnen und Sängern bei Proben und Aufführungen zuständig. Der Schriftführer ist zuständig für den gesamten Schriftverkehr, sofern er nicht durch andere Vereinsorgane ausgeführt wird. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und ist zur gewissenhaften Führung der Bücher im kaufmännischen Sinne verpflichtet.

1. Der Präsident wird durch Akklamation in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. 2. Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftführer werden in der Mitglieder- versammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer, schriftlicher Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. 3. Der Dirigent wird durch die 2 Vorsitzenden ernannt und kann durch diese auch abgesetzt werden. Nach Ermessen der Vorstandschaft können weitere Funktionsträger gewählt werde, wie z. B. 2. Dirigent Stimmführer Archivar Chronist

1. Alle 2 Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, zu der alle Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tageszeit vom Vorstand eingeladen werden. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragen. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt alle Vereinsangelegenheiten, in denen ein Beschluss der Mitgliederversammlung rechtlich möglich ist und die ihr in dieser Satzung übertragen worden sind. 4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: Abstimmung über die Präsidentschaft, Wahl und Abwahl der Vorsitzenden, des Schriftführers und Schatzmeisters, Wahl der 2 Kassenprüfer, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, Jede Änderung der Satzung, Entscheidung über eingereichte Anträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Auflösung des Vereins, Sonstige der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten. 5. Jede ordnungsgemäß anberaumte und einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmrechtsübertragung ist zulässig; jedes Mitglied kann nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen. 6. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 7. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben werden muss.

Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer sind berechtigt, sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung, ob der Vorstandschaft Entlastung erteilt werden kann.

1. Nach Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung sind der Präsident und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Passau, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
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