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1.        Der Verein führt den Namen

           Gesellschaft der Musikfreunde,
           Passauer Liedertafel 1842 e. V.


2.        Der Verein hat seinen Sitz in Passau und ist in das Vereinsregister des
           Amtsgerichtes Passau eingetragen.

3.        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


Zweck der Gesellschaft ist die Pflege von Gesang und Förderung von Musik.
Mittel um dies zu erreichen sind insbesondere 

           Durchführung öffentlicher Proben,
           Veranstaltung von Chorwochenenden,
           Organisation öffentlicher Konzerte.


1.        Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich
           und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
           „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
           Abgabenordnung.
  
2.        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  
3.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; 
           die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  
4.        Mitgliedern können in angemessenem Rahmen entstandene Aufwendungen
           erstattet werden.
  
5.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
           oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.        Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des 
           Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


1.        Die Gesellschaft besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
  
2.        Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen
           ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden. Der Aufnahmeantrag ist unter
           Angabe des Namens, der Berufsbezeichnung und der Anschrift dem
           geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. 
 
3.        Der geschäftsführende Vorstand entscheidet bei der jeweils nächsten
           Vorstandssitzung über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
           Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
           Die Aufnahme wird wirksam, sobald sie vom geschäftsführenden Vorstand
           bestätigt wird.
  
4.        Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste
           um die Musik oder den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch
           den Beschluss der Mitgliederversammlung.


1.        Die Mitgliedschaft endet durch Tod und durch freiwilligen Austritt.
           Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gegenüber
           dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
 
2.        Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung
           aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten
           verletzt hat, insbesondere, wenn es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins 
           zuwidergehandelt oder trotz mehrfacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat.
  
3.        Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
           gegenüber.


Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das passive Wahlrecht beginnt vom 18. Lebensjahr an.


1.        Von allen Mitgliedern wird für jedes angebrochene Kalenderjahr ein Mindestbeitrag
           erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung
           festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
    
2.        Ein über dem Mindestbeitrag liegender Beitrag zur Förderung der Vereinswerte
           ist erwünscht.
    
3.        Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht 
           entbinden.


Organe des Vereins sind: 
  
          die Mitgliederversammlung,
   
          der Vorstand,
   
          der geschäftsführende Vorstand.


1.        Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei gleichberechtigten
           Vorsitzenden.
  
2.        Die Gesellschaft der Musikfreunde wird durch den Präsidenten oder durch
           einen der beiden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
           In der Regel trifft das auf die beiden Vorsitzenden zu. Es gilt Einzel-
           vertretungsbefugnis.
   
3.        Im Innenverhältnis wird der Präsident von einem der beiden Vorsitzenden
           vertreten; die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.  Eine Vereinigung
           mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
  
4.        Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
  
5.        Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift
           muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer,
           die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
  
6.        Bei Abwesenheit des Präsidenten werden Mitgliederversammlungen und
           Vorstandssitzungen von einem der beiden Vorsitzenden geleitet. Bei
           Meinungsverschiedenheiten der beiden Stellvertreter entscheidet die Mehrheit
           des geschäftsführenden Vorstands, soweit nicht ein anderes Organ der
           Gesellschaft dafür zuständig ist. 
   
7.        Einladungen zur Mitgliederversammlung werden von beiden Vorsitzenden
           unterschrieben.


1.      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 
   
           dem Präsidenten,
           zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
           dem Schatzmeister,
           dem Schriftführer,
           dem Dirigenten.

2.        Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die 

           Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
           Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
           Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
           Organisation sämtlicher Veranstaltungen.

3.        Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands:
   
           Der Präsident repräsentiert, vertritt und unterstützt die Gesellschaft in
           allen ihren Belangen. Er ist der erste Förderer ihrer kulturellen Ziele
           und Aufgaben. Die Gesellschaft wird in der Regel im Vorrang dem
           amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Passau die Präsidentschaft
           anbieten.
           Die Bereitschaft zur Annahme der Präsidentschaft ist durch die
           geschäftsführende 
Vorstandschaft vor der Mitgliederversammlung zu klären.
    

           Die gleichberechtigten Vorsitzenden übernehmen die Verpflichtung, die 
           Gesellschaft in allen geschäftlichen und finanziellen Angelegenheiten zu
           vertreten.
  
           Der Dirigent ist ausschließlich für die musikalische Leitung von Proben
           und Konzerten, der musikalischen Beratung im Vorstand und für die
           Entscheidung über die Teilnahme von Sängerinnen
und Sängern bei
           Proben und Aufführungen zuständig.
  
           Der Schriftführer ist zuständig für den gesamten Schriftverkehr,
           sofern er nicht durch andere Vereinsorgane ausgeführt wird.
   
           Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und ist zur
           gewissenhaften Führung der Bücher im kaufmännischen Sinne verpflichtet.


1.        Der Präsident wird durch Akklamation in der Mitgliederversammlung
           für 2 Jahre gewählt. 
  
2.        Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftführer werden in der Mitglieder-
           versammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer, schriftlicher Wahl mit
           einfacher Mehrheit gewählt. 
  
3.        Der Dirigent wird durch die 2 Vorsitzenden ernannt und kann durch diese
           auch abgesetzt werden. Nach Ermessen der Vorstandschaft können weitere
           Funktionsträger gewählt werde, wie z. B. 
     
           2. Dirigent
           Stimmführer
           Archivar
           Chronist


1.        Alle 2 Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden,
           zu der alle Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Tagesordnung,
           des Tagungsortes und der Tageszeit vom Vorstand eingeladen werden.
           Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. 
  
2.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
           werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe
           eines Grundes beantragen. 
  
3.        Die Mitgliederversammlung beschließt alle Vereinsangelegenheiten, in denen
           ein Beschluss der Mitgliederversammlung rechtlich möglich ist und die ihr in
           dieser Satzung übertragen worden sind.
   
4.        Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: 
    
           Abstimmung über die Präsidentschaft,
           Wahl und Abwahl der Vorsitzenden, des Schriftführers und Schatzmeisters,
           Wahl der 2 Kassenprüfer,
           Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
           Berichts der
           Kassenprüfer,
           Entlastung des Vorstands,
           Jede Änderung der Satzung,
           Entscheidung über eingereichte Anträge,
           Ernennung von Ehrenmitgliedern,
           Auflösung des Vereins,
           Sonstige der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesene
           Angelegenheiten.
   
5.        Jede ordnungsgemäß anberaumte und einberufene ordentliche und
           außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt
           über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
           Mitglieder. Stimmrechtsübertragung ist zulässig; jedes Mitglied kann nur eine
           Stimmrechtsübertragung wahrnehmen. 
   
6.        Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
           stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
   
7.        Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
           stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
   
8.        Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu
           erstellen, das von den Vorsitzenden und vom Protokollanten unterschrieben
           werden muss.


Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer sind berechtigt, sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung, ob der Vorstandschaft Entlastung erteilt werden kann.


1.        Nach Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung sind der
           Präsident und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
  
2.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
           Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Passau, die es ausschließlich
           für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 
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